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VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02479 |
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- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig
Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02479
Mit Schreiben vom 16. September 2009 regte das Landesamt für ... unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2008 (2 BvL 6/07), wonach die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Hs. BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag alten Rechts) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt, an, einen Antrag auf Rück- und Neuvornahme der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge zu stellen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich dieser Versorgungsabschlag auch in ihrem Falle ausgewirkt habe.Die seitens des Landesamts für ... angeregte Antragstellung auf Neufestsetzung werde zurückgestellt, bis die von ihr erbetene Auskunft hinsichtlich der im Schreiben vom 16. September 2009 enthaltenen Abkürzung "..." sowie hinsichtlich der dort über dem Adressfeld des Schreibens angegebenen Zifferfolge "..." und des Zusatzes "2 BvL 6/07" (= Aktenzeichens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) erteilt worden sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2008 (2 BvL 6/07) zu § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Hs. BeamtVG a. F. (sog. Versorgungsabschlag alten Rechts) ist eine Änderung des auf § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BeamtVG gestützten, die Ruhestandsbezüge der Klägerin festsetzenden Bescheides vom 20. Mai 2003 nicht veranlasst.